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Entscheidung der Großen Beschwerdekammer G 2/06 ("WARF/Thomson Stammzell-Anmeldung") veröffentlicht

Die Große Beschwerdekammer des Europäischen Patentamts (GBK) hat am 27. November 2008 über die Patentierbarkeit von biotechnologischen Verfahren unter Verwendung von embryonalen Stammzellen entschieden.

Die Entscheidung beantwortet von einer Technischen Beschwerdekammer des EPA vorgelegte Fragen ob, und unter welchen Voraussetzungen Verfahren zur Gewinnung von embryonalen Stammzellen aus Primaten (einschließlich Menschen) im Einklang mit dem Europäischen Patentübereinkommen (EPÜ) patentfähig sein können.

Die Wisconsin Alumni Reseach Foundation (WARF) hatte 1995 eine Erfindung zum Patent angemeldet, die von der Prüfungsabteilung zunächst zurückgewiesen wurde. In der anschließenden Beschwerde der Anmelderin kam die mit der Anmeldung befasste Beschwerdekammer 3.3.8 zum Ergebnis, einige Fragen bezüglich der Patentierbarkeit von humanen Stammzellkulturen der Großen Beschwerdekammer des EPA (GBK) vorzulegen.

Die GBK entschied nun in G 2/06 dass es nicht mit dem EPÜ vereinbar ist, Erfindungen zu patentieren die notwendigerweise die Verwendung und Zerstörung von menschlichen Embryonen umfassen. Die GbK betonte jedoch auch, dass die vorliegende Entscheidung nicht die allgemeine Frage der Patentierbarkeit von humanen Stammzellen berührt. In ihrer Entscheidung berief sich die GBK auf Art. 53(a) EPÜ und auf die EU Biotechnologie-Richtlinie 98/44/EC, die 1999 in das EPÜ implementiert wurde.

Darüber hinaus lehnte die GBK auch eine Vorlage der Fragen beim Europäischen Gerichtshof mangels entsprechender rechtlicher Grundlage und fehlender institutioneller Verbindung zwischen den Beschwerdekammern des EPA und dem Europäischen Gerichtshof ab.

Eine ausführlichere Diskussion der Entscheidung und Ihrer Bedeutung für die Praxis finden sie auf unserer englischsprachigen News-Seite hier.

Die Entscheidung G 2/06 im Originaltext finden Sie unter folgendem Link.




Patentrechtsmodernisierungs-Gesetzentwurf

Am 15. Oktober 2008 wurde im Bundeskabinett ein Gesetzentwurf zur Vereinfachung und Modernisierung des Patentrechts beschlossen. Ziel der Gesetzesänderung ist es die Anmeldung von Patenten und Marken zu vereinfachen und die Gerichtsverfahren zu verkürzen. Die Hauptpunkte des Gesetzenwurfs können wie folgt zusammengefaßt werden:

Reform des Patentnichtigkeitsverfahrens: Das Bundespatentgericht muss die Pateien künftig nach dem Parteivortrag ausdrücklich auf die relevanten Fragen hinweisen und ihnen eine ergänzende Stellungnahme ermöglichen. Für die Stellungnahme wird eine Frist festgesetzt, um vor überraschendem neuen Vortrag bei der mündlichen Verhandlung zu schützen.

Reform des Berufungsverfahrens: Die Aufgaben des Bundesgerichtshofs beschränken sich zukünftig auf eine Rechtskontrolle der Entscheidungen des Bundespatentgerichts. Eine ergänzende Tatsachenfeststellung ist nur noch in Ausnahmefällen möglich. Der Patentinhaber kann sich im Nichtigkeitsberufungsverfahren nicht mehr mit einer geänderten Fassung des Patents verteidigen.

Modernisierung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen: Das Verfahren bei Arbeitnehmererfindungen wird durch Einführung einer Inanspruchnahmefiktion vereinfacht. Dadurch geht die Arbeitnehmererfindung nach 4 Monaten automatisch auf den Arbeitgeber über und der Arbeitnehmer erhält dafür einen Vergütungsanspruch.

Vereinfachung bei den Regelungen in Bezug auf den Inlandsvertreter: Das zwingende Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten für Inlandsvertreter aus dem EU-Ausland sowie aus EWR-Vertragsstaaten wird abgeschafft. Dafür wird die Zustellung an sich im Ausland befindende Emfpänger neu geregelt.

Änderungen des Patentkostengesetzes: Die Anmeldegebühren für elektronisch eingereichte Patentanmeldungen wird weiter gesenkt, um den Anreiz für diese Form der Anmeldung zu erhöhen. Die Höhe der Anmeldegebühr richtet sich zukünftig nach der Anzahl der Patentansprüche. Damit soll die Arbeitsbelastung des DPMA reduziert und Auftragsüberhang vermieden werden.

Änderungen des Markengesetzes: Im Widerspruchsverfahren können nicht eingetragene ältere Kennzeichenrechte geltend gemacht werden. Damit wird die Ungleichbehandlung von Inhabern älterer und jüngerer Kennzeichenrechte aufgehoben. Desweiteren wird die Möglichkeit geschaffen, anstelle einer Erinnerung gleich die Beschwerde einzulegen. Internationale Marken können in Zukunft in englischer oder französischer Sprache angemeldet werden.

df-mp – Aktuell

Seit Juli 2008 wird der „Life Science“ Bereich von df-mp durch zwei hochqualifizierte Anwälte verstärkt. Dr. Koch und Dr. Weinzierl wechseln von der renommierten Münchner Kanzlei Vossius & Partner zu df-mp und bringen ihre umfangreiche Erfahrungen in Streit- und Anmeldeverfahren auf dem Gebiet der Biotechnologie in die Life Science Abteilung von df-mp ein.

Dr. Andreas Koch ist Patentanwalt und European Patent Attorney. Er studierte an der Ludwig-Maximilians-Universität Biologie. Nach seinem Diplom am Institut für Mikrobiologie folgte die Promotion in der Abteilung für Klinische Chemie und Biochemie des Klinikums Innenstadt, München. Weitere Details zu seinen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkten finden Sie in seinem Profil.

Dr. Gerhard Weinzierl ist European Patent Attorney. Er studierte ebenfalls Biologie an der Universität München. Nach Abschluss seiner Diplomarbeit auf dem Gebiet der molekularen Zellbiologie, arbeitete er als wissenschaftlicher Mitarbeiter am Institut für Immunologie der Universität München. Seine Promotion legte er am Institut für Genetik der Universität München und am Max-Planck-Institut für Organismische Interaktionen in Marburg ab. Weitere Details zu seinen Qualifikationen und Tätigkeitsschwerpunkten finden Sie in seinem Profil.

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